Einwegkunststofffonds: Frist zur Mengenmeldung verlängert
Unternehmen, die relevante Verpackungen im Sinne des Einwegkunststofffonds erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, mussten sich bis Ende 2024 beim der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID registrieren. Dort sind dann jährlich die Verpackungsmengen bis zum 15. Mai des Folgejahres elektronisch zu melden. Diese Frist hat das Umweltbundesamt (UBA) nun einmalig um einen Monat bis zum 15. Juni 2025 verlängert.
Zudem wird die Pflicht zur externen Überprüfung der Mengenmeldung für das Jahr 2024 ausnahmsweise ausgesetzt, da die erforderlichen Prüfleitlinien noch fehlen. Laut Gesetz ist eine externe Bestätigung durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer vorgesehen – es sei denn, die Menge der Verpackungen bleibt unter 100 kg, dann ist eine Prüfung ohnehin nicht notwendig.
Aus Sicht des DFV sind diese beiden Maßnahmen zwar grundsätzlich zu begrüßen. Sie zeigen aber auch deutlich, dass die Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes weiterhin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Insbesondere die Einordnung relevanter Verpackungen wirft viele Fragen auf, zumal das UBA recht großzügig eine Relevanz im Sinne des Einwegkunststofffonds bejaht. Die marginale Verlängerung der Frist wird nicht ausreichen, um diese Unsicherheiten praxisgerecht klären zu können.