Im vergangenen Jahr sind zahlreiche Rechtsvorschriften zu Verpackungen erlassen oder geändert worden. Zuletzt haben wir Sie darüber im Rundbrief 6/2021 informiert. Einige der neuen Regelungen sind auch in den Unternehmen des Fleischerhandwerks ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die Informationspflicht soll sicherstellen, dass der Endverbraucher Kenntnis von der Rückgabemöglichkeit erlangt. Eine bestimmte Form ist für die Information nicht vorgesehen. Das Bundesumweltministerium rät dazu, sich an der Form des Vertragsschlusses zu orientieren, so dass beispielsweise bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag eine mündliche Information ausreicht. Zum eindeutigen Nachweis der Einhaltung der Informationspflicht ist eine schriftliche Information gleichwohl geboten, beispielsweise im Rahmen der Lieferpapiere.
Unternehmer müssen zukünftig auch nachweisen können, wie viele Verpackungen von ihnen in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden. Es ist zu dokumentieren, in welcher Weise die zurückgenommenen Verpackungen verwertet wurden. Dabei sind auch die Materialart und die Masse aufzuschlüsseln. Konkrete Vorgaben, wie die Dokumentation zu führen ist, gibt es keine. Daher dürfte das Führen einer einfachen Liste ausreichend sein. Die Dokumentation ist auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Dokumentation ist allerdings nur dann notwendig, wenn Verpackungen tatsächlich zurückgenommen wurden. Wird die Entsorgung beispielsweise durch eine Vereinbarung auf den Endverbraucher übertragen, besteht keine weitere Verpflichtung zum Nachweis der Entsorgung. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Verpackungen freiwillig weiterverwendet oder selbst entsorgt.
Es ist davon auszugehen, dass die Anwendungsfälle im Fleischerhandwerk überschaubar sind. Die Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten sind aber beispielsweise dann gegeben, wenn ein Fleischer ein verpacktes Produkt in einer Menge verkauft, die für einen Haushalt unüblich ist. Nach dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind bei Wurst- und Fleischwaren Mengen über 4 kg in der Regel nicht haushaltsüblich. Verpackungen entsprechender Mengen (zum Beispiel große Vakuumbeutel, Kisten, Kartons) fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Solche Verpackungen gelten dann zum Beispiel als Transportverpackungen. Der Kunde muss in diesem Fall im Verkaufsgespräch, besser jedoch schriftlich darüber informiert werden, dass er die Verpackung an den Fleischer zurückgeben kann. Die Rücknahme kann beispielsweise im Ladengeschäft während der Öffnungszeiten oder direkt bei Lieferung erfolgen. Wird die Verpackung zurückgenommen, sind deren Rücknahme und die Verwertung nachweisbar zu dokumentieren.
Werden mehrere verpackte Waren in einer großen Verpackung zusammengepackt, etwa paarweise eingeschweißte Bratwürste in einem größeren Beutel, muss zwar die große Verpackung, nicht aber die kleinen Einzelverpackungen zurückgenommen werden. Letztere sind systembeteiligungspflichtig und vom Fleischer zu lizensieren. Der Kunde kann diese Verpackungen über die dualen Systeme selbst entsorgen. Hier bestehen damit auch keine Informations- und Nachweispflichten des Fleischers.
befüllt sind.
Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern sind pfandpflichtig, wenn sie mit Milch- und Milchmischgetränken, mit sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen oder mit diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder befüllt sind. Dagegen werden mit Milch- und Milchmischgetränken beziehungsweise sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern erst ab dem 1. Januar 2024 pfandpflichtig.
Getränkeverpackungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.